Worum geht es?
- Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist eine EU-Verordnung zur Produktsicherheit, die am 13. Dezember 2024 in Kraft tritt.
- Sie gilt für alle Produkte*, die in der EU an Verbraucher verkauft werden, und betrifft Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplattformen.
- Die GPSR fordert klare Produktkennzeichnungen und Sicherheitsinformationen, die direkt im Produktangebot angegeben werden müssen. Eine allgemeine FAQ Seite, Impressum oder Verlinkung reich nicht aus.
- Händler müssen sicherstellen, dass Produkte sicher sind und Sicherheitsprobleme unverzüglich kommunizieren.
- Die Umsetzung der GPSR in Shopware 6 erfordert die Bereitstellung von Sicherheitsinformationen, Herstellerkennzeichnungen und ein Rückrufmanagement.
- Produkte müssen in allen relevanten Amtssprachen der EU-Staaten, in denen sie verkauft werden, Sicherheitsinformationen bereitstellen.
*Es gibt wenige Ausnahmen, die wir unten erwähnen.
Rechtlicher Hinweis
Bitte beachtet, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt und unsere Empfehlungen nicht rechtsverbindlich sind. Zudem wird dieser Blogeintrag nicht fortlaufend aktualisiert. Da sich dieses Thema ständig weiterentwickelt, können einige Informationen möglicherweise veraltet sein, obwohl wir uns bemühen, den Inhalt auf dem neuesten Stand zu halten. Vielen Dank für euer Verständnis!
Dieser Beitrag dient lediglich der Information und Anregung. Für konkrete rechtliche Fragen empfehlen wir, einen spezialisierten IT-Rechtsanwalt zu konsultieren, um alle Details individuell zu klären.
Checkliste GPSR – Bin ich betroffen?
Um festzustellen, ob du von der GPSR (General Product Safety Regulation) betroffen bist, beantworte die folgenden Fragen. Grundsätzlich gilt: Betreibst du einen Onlineshop, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen.
Verkaufst du Produkte in Deutschland und/oder der gesamten EU?
- Ja: Du bist wahrscheinlich betroffen.
- Nein: Du bist nicht betroffen.
Verkaufst du Verbraucherprodukte?
Produkte, die für Endverbraucher bestimmt sind oder von diesen genutzt werden könnten.
- Ja: Du bist betroffen, wenn deine Produkte an Verbraucher verkauft werden.
- Nein: Wenn du ausschließlich Produkte für Unternehmen (B2B) verkaufst, bist du nicht betroffen – dies gilt jedoch nur für spezielle Produkte wie Großanlagen. Verkaufst du hingegen Produkte, die auch von Endverbrauchern (B2C) erworben werden könnten, bist du wahrscheinlich betroffen.
Handelst du ausschließlich mit speziellen Produkten?
Wie z. B. Human- und Tierarzneimitteln, Lebensmitteln, lebenden Tieren, Pflanzenschutzmitteln, Transportmitteln oder Antiquitäten? Sobald du aber z. B. Accessoires verkaufst, bist du wieder betroffen.
- Ja: Du bist nicht betroffen, da diese Produkte nicht unter die GPSR fallen.
- Nein: Du bist betroffen, wenn du mit anderen Produkten handelst.
Verkaufst du Gebrauchtwaren?
Also gebrauchte, reparierte, wiederaufbereitete oder recycelte Produkte?
- Ja: Du bist betroffen.
- Nein: Du bist nicht betroffen, wenn du nur neue Produkte verkaufst.
Bist du Hersteller
Du bist Hersteller, wenn du ein Produkt herstellst, entwerfen oder herstellen lässt und es unter deinem eigenen Namen oder deiner eingetragenen Handelsmarke vertreibst. Auch wenn du Produkte veränderst, kannst du zum Hersteller werden.
- Ja: Du bist als Hersteller betroffen.
- Nein: Du bist nicht betroffen, wenn du nur als Händler ohne Produktionsverantwortung tätig bist.
Quelle: https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
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Alles, was du über die General Product Safety Regulation (GPSR) wissen musst und wie du sie in Shopware 6 umsetzt
Die Produktsicherheit ist in der heutigen Welt von enormer Bedeutung. Vor allem in der EU, die stark auf Verbraucherschutz setzt, sind klare Regeln und Vorschriften notwendig, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf den Markt kommen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die General Product Safety Regulation (GPSR), die am 13. Dezember 2024 in Kraft tritt. Doch was genau bedeutet diese neue Verordnung für dich als Händler, Hersteller oder Anbieter von Online-Marktplätzen? In diesem Beitrag schauen wir uns detailliert an, welche Anforderungen die GPSR stellt und wie du diese in deinem Shopware 6 Shop umsetzen kannst.
Was ist die GPSR?
Die GPSR ist eine EU-Verordnung, die die Sicherheit von Konsumgütern regelt. Sie gilt für alle Produkte, die in der EU an Verbraucher verkauft werden, auch wenn keine speziellen harmonisierten Vorschriften für das Produkt bestehen. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Produkte, die auf den Markt kommen, sicher sind und keine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellen.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/
Für wen gilt die GSPR?
Die General Product Safety Regulation (GPSR) gilt für verschiedene Wirtschaftsakteure, die am Vertrieb von Verbraucherprodukten in der Europäischen Union beteiligt sind. Hier eine Übersicht der wichtigsten betroffenen Gruppen:
- Hersteller:
- Unternehmen, die Produkte herstellen oder entwickeln lassen und unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarkten.
- Importeure:
- Akteure, die Produkte aus Drittländern in die EU einführen.
- Händler:
- Unternehmen, die Produkte an Verbraucher verkaufen, einschließlich Einzelhändler und Online-Händler.
- Bevollmächtigte:
- In der EU ansässige Personen oder Unternehmen, die vom Hersteller beauftragt wurden, bestimmte Aufgaben in Bezug auf die GPSR-Pflichten zu übernehmen.
- Fulfillment-Dienstleister:
- Unternehmen, die Lagerung, Verpackung und Versand von Produkten für andere Händler übernehmen.
- Anbieter von Online-Marktplätzen:
- Plattformen, die den Online-Verkauf von Produkten ermöglichen, wie Amazon, eBay oder Etsy.
- Wirtschaftsakteure im Fernabsatz:
- Unternehmen, die Produkte über Distanzverkauf (z.B. Online, Telefon, Katalog) anbieten.
Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte, die in der EU auf den Markt gebracht werden, unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht oder repariert sind.
Quelle: https://www.anwalt.de/ & https://www.it-recht-kanzlei.de/
Welche Ausnahmen gibt es?
1. Ausgenommene Produkte-Kategorien
Die Verordnung gilt nicht für folgende Produktkategorien:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel und Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen sowie deren Erzeugnisse
- Tierische Nebenprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, die direkt von Dienstleistern im Rahmen von Transportdienstleistungen bedient werden
- Luftfahrzeuge gemäß bestimmten Bestimmungen
- Antiquitäten
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/
2. B2B Produkte die nicht an B2C Kunden gelangen werden
Wenn B2B-Produkte ausschließlich für den B2B-Bereich bestimmt sind, sind sie von der GPSR ausgeschlossen.
Beispiele sind:
- Größere Produktionsmaschinen
- Große Produktionsanlagen
- Industrieöfen
- Supercomputer
- Großgastronomiegeräte
“Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die GPSR ausdrücklich nicht für Produkte gilt, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden.
Beispiel: Keine Verbraucherprodukte sind etwa größere Produktionsmaschinen, die B2B an andere Unternehmen verkauft werden, die mit diesen ihre eigenen Produkte herstellen, z.B. ein Industrieofen.”
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/
3. Produkte die vor dem 13. Dezember verkauft wurden
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU verkauft oder erstmals in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter die neuen Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung. Diese Ausnahme ermöglicht es, solche Produkte auch nach dem Stichtag weiterhin ohne die GPSR-Kennzeichnungspflichten anzubieten und zu verkaufen.
“Allerdings wird die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 nur für solche Produkte gelten, die ab diesem Datum in der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden. Wir verstehen diese Vorschrift so, dass jedenfalls Produkte, die bereits bis einschließlich 12. Dezember 2024 in der EU erstmalig in Verkehr gebracht worden sind, auch nach diesem Datum ohne Beachtung der GPSR-Kennzeichnungspflichten angeboten und verkauft werden dürfen.”
4. Lieferung nur in der Schweiz
Verkaufst du nur in die Schweiz? Dann musst du dich nicht direkt an die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) halten. Die Schweiz hat ihr eigenes Produktsicherheitsrecht (PrSG). Allerdings passt die Schweiz ihre Gesetze oft an EU-Recht an, um Handelshemmnisse zu vermeiden. Es könnte also sein, dass das PrSG in Zukunft Elemente der GPSR übernimmt. Für den Moment kannst du dich aber auf die schweizerischen Vorschriften konzentrieren. Beachte: Solltest du irgendwann in die EU expandieren, wird die GPSR für dich relevant
Welche Informationspflichten müssen Händler erfüllen?
1. Angaben zum Hersteller
Ein zentrales Element der neuen Regelungen ist die Angabe der Kontaktdaten des Herstellers. Jedes Produktangebot muss folgende Informationen zum Hersteller enthalten:
- Name oder eingetragener Handelsname des Herstellers
- Postanschrift des Herstellers
- Elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website)
Diese Angaben stellen sicher, dass Verbraucher und Marktüberwachungsbehörden den Hersteller bei Bedarf direkt kontaktieren können. Hinweise zu einem FAQ, eine Verlinkung oder das Impressum reichen sehr wahrscheinlich nicht aus.
“Es ist auch möglich, hierfür einen gut sichtbaren eigenen Reiter im Online-Angebot zu platzieren. Die bloße Angabe im Impressum oder unter einer FAQ- bzw. Hilfeseite ist nicht ausreichend.”
Quelle: https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
“Die Informationen muss leicht auffindbar sein und dürfen nicht einfach so im Fließtext verschwinden. Diese können z.B. mit “Produktsicherheit” oder “Angaben zur Produktsicherheit” überschrieben werden.“
Quelle: https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
“Alle erforderlichen Informationen müssen in Ihrer Produktbeschreibung selbst enthalten sein. Nach dem jetzigen Stand der GPSR ist es nicht zulässig, externe Dokumente oder sonstige Quellen lediglich zu verlinken.”
Quelle: https://www.onwalt.de/akademie/produktsicherheitsverordnung
2. Angaben zur verantwortlichen Person
Sollte der Hersteller keine Niederlassung in der EU haben, sind Online-Händler verpflichtet, zusätzlich die Kontaktdaten einer sogenannten „verantwortlichen Person“ anzugeben. Diese Person übernimmt die Pflichten des Herstellers innerhalb der EU und muss ebenfalls durch folgende Informationen im Produktangebot genannt werden:
- Name der verantwortlichen Person
- Postanschrift
- Elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL)
Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass das Produkt den geltenden Sicherheitsstandards entspricht und steht als Ansprechpartner für Behörden und Verbraucher zur Verfügung.
3. Produktbilder und Produktart
Die GPSR verlangt außerdem, dass jedes Produkt klar identifiziert werden kann. Zu den Pflichtangaben im Produktangebot gehören daher:
- Abbildungen des Produkts (Produktbilder)
- Art des Produkts (z.B. Kategorie oder Typ)
- Produktidentifikatoren (wie Seriennummern oder Modellnummern)
Diese Informationen ermöglichen es den Verbrauchern, das Produkt eindeutig zu erkennen und seine Eigenschaften besser zu verstehen.
“Ein besonderes Augenmerk legt die Produktsicherheitsverordnung auf die Pflicht zur Abbildung des Produkts. In den meisten Fällen wird diese Anforderung durch ein Produktfoto erfüllt.”
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Wenn für ein Produkt Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen erforderlich sind – sei es durch die GPSR oder andere EU-Vorschriften –, müssen diese in den Produktangeboten enthalten sein. Die GPSR stellt klare Anforderungen an die Art und Weise, wie diese Informationen bereitgestellt werden müssen:
- In einer leicht verständlichen Sprache: Die Sprache richtet sich nach dem EU-Mitgliedstaat, in dem das Produkt verkauft wird. Werden Produkte in mehreren Ländern angeboten, müssen die Warnhinweise in allen Amtssprachen der jeweiligen Länder verfügbar sein.
- Auf dem Produkt oder der Verpackung: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sollten entweder direkt auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer beiliegenden Unterlage gut sichtbar angebracht sein.
Muss die Chargennummer im Shop angegeben werden?
Im Entwurf der GPSR war ausdrücklich geregelt, dass Online eine Chargen- oder Seriennummer angegeben werden muss.
In die Endgültige Fassung wurde diese Formulierung nicht übernommen.
“Stattdessen heißt es allgemein, dass „wesentliche Produktindikatoren“ angegeben werden müssen. Das deutet darauf hin, dass es eben keine Pflicht zur Angabe dieser Nummer im Shop gibt. Für Shopbetreiber ist dies auch günstig: Schließlich ist die Chargennummer immer nur für eine Produktcharge dieselbe. Soll heißen: Diese Nummer kann sich auch ändern.“
Hersteller:innen aufgepasst!
“Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.”
GPSR Artikel 9 Absatz 5
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0988
Hersteller müssen keine Chargen- oder Artikelnummern vergeben, aber ihre Produkte müssen ein eindeutiges Identifikationselement haben. Dieses muss die Verwaltung und Verfolgbarkeit erleichtern, um im Falle von Rückrufen eine sichere Durchführung zu gewährleisten.
Ist die Angabe der Chargennummer also ein muss?
Nein, Händler müssen diese nicht angeben, jedoch müssen Hersteller für eine Identifikationsmöglichkeit sorgen. Es ist ausreichend, wenn diese Nummer auf dem Produkt oder der Verpackung zu finden ist, im Shop ist diese jedoch nicht nötig zu zeigen.
Nein, reine Händler:innen müssen diese Nummern nicht im Shop angeben. Wer selbst Produkte herstellt, muss aber für eine Identifikationsmöglichkeit sorgen. Das kann eine Chargennummer sein, muss es aber nicht. Die Nummer muss auf dem Produkt oder, wenn nicht anders möglich, auf der Verpackung angebracht werden.
Reicht die Information auf Deutsch und Englisch?
Wenn Produkte in mehrere EU-Mitgliedstaaten verkauft und geliefert werden, müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen bereits direkt im Produktangebot in den jeweiligen Landessprachen angegeben werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus den nationalen Produktsicherheitsgesetzen der einzelnen EU-Länder. Um sicherzustellen, dass die Kunden die wichtigen Sicherheitsinformationen verstehen, ist es daher notwendig, diese in allen relevanten Amtssprachen der EU-Staaten, in denen das Produkt angeboten wird, bereitzustellen.
Mit unserem HosonoAI, einem KI Tool, lassen sich die meisten Bereiche der Webseite kostengünstig und gut übersetzen. Schaue bei Interesse hier vorbei: https://hosono.ai/de oder buche ein Erstgespräch bei uns: Erstgespräch jetzt buchen.
Liste mit allen EU-Amtssprachen (24 bzw. 22 Sprachen):
- Bulgarisch
- Dänisch
- Englisch
- Estnisch
- Finnisch
- Französisch
- Griechisch
- Irisch (dort auch Englisch)
- Italienisch
- Kroatisch
- Lettisch
- Litauisch
- Maltesisch (dort auch Englisch)
- Niederländisch
- Polnisch
- Portugiesisch
- Rumänisch
- Schwedisch
- Slowakisch
- Slowenisch
- Spanisch
- Tschechisch
- Ungarisch
“In der Europäischen Union gibt es 24 Amtssprachen, wobei es eigentlich 22 Amtssprachen sind, da in Irland und auf Malta auch Englisch eine Amtssprache ist. Bei einem EU-weitem Versand über einen Internetshop müssten entsprechende Informationen somit in folgende Sprachen übersetzt werden:”
“Bei dem Verkauf und der Lieferung von Produkten in mehrere EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen Sprachen bereits in den einzelnen Produktangeboten angegeben werden, die diese EU-Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen nationalen Produktsicherheitsgesetzen vorschreiben.”
“[…] Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in Onlineshops in den jeweiligen Amtssprachen der Länder veröffentlicht werden, in die der Onlineshop anbietet zu liefern. Händler, die EU-bweit liefern, müssen also die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in allen Amtssprachen der EU verfügbar machen.”
Quelle: https://www.onwalt.de/akademie/produktsicherheitsverordnung
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Umsetzung der GPSR in Shopware 6
Wie kannst du die Anforderungen der GPSR konkret in deinem Shopware 6 Shop umsetzen? Hier sind einige Schritte:
- Produktinformationen und Sicherheitsdaten bereitstellen:
- In Shopware 6 kannst du alle notwendigen Sicherheitsinformationen in den Produktbeschreibungen hinzufügen. Achte darauf, dass Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen klar und verständlich dargestellt werden.Nutze benutzerdefinierte Felder, um zusätzliche Sicherheitsdaten, wie Zertifikate oder Warnhinweise, anzuzeigen. Diese können direkt auf den Produktdetailseiten angezeigt werden.
- Herstellerkennzeichnung hinzufügen:
- Füge auf jedem Produkt oder seiner Verpackung den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers oder des EU-Wirtschaftsakteurs hinzu. Diese Angaben kannst du in Shopware 6 direkt in den Produktdetails hinterlegen.
- Rückverfolgbarkeit und Rückrufmanagement:
- In Shopware 6 kannst du Plugins verwenden, um die Rückverfolgbarkeit von Produkten sicherzustellen.
- Sicherheitsinformationen im Fernabsatz:
- Achte darauf, dass du alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, wie Herstellerkennzeichnung und Warnhinweise, im Fernabsatz korrekt anzeigt. Dies kannst du in Shopware 6 ebenfalls über die Produktdetailseiten und rechtlichen Texte (AGBs, Impressum) sicherstellen.
- Produktbewertungen und Feedback überwachen:
- Aktivere Produktbewertungen, um Kundenfeedback zu Sicherheitsaspekten zu erhalten. Auf diese Weise kannst du potenzielle Sicherheitsprobleme frühzeitig erkennen und beheben.
- Kontaktstellen für Marktüberwachungsbehörden und Verbraucher einrichten:
- Falls du ein Online-Marktplatz betreibst, stelle sicher, dass eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet ist, über die Behörden und Verbraucher sicherheitsrelevante Anfragen stellen können.
Neben der Anpassung der einzelnen Daten in Shopware, kannst du die Einstellungen natürlich auch Globaler umsetzen. In Shopware kannst du dies über drittanbieter Plugins machen. Unsere Empfehlung ist hier das Plugin der Firma ACRIS.
Shopware Plugin (GPSR Produktsicherheitsverordnung Professional):
Das Plugin fügt weitere Reiter in der Produktdetailseite hinzu. Im Backend des Shops kannst du bequem Informationen wie Warnhinweise oder Herstellerangaben für mehrere Produkte gleichzeitig pflegen. Mithilfe dynamischer Produktgruppen lassen sich spezifische Hinweise und Informationen gezielt bestimmten Produkten zuordnen und automatisiert verwalten, was dir viel Zeit und Aufwand erspart.
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Sanktionen bei Verstößen
Behördliche Sanktionen laut GPSR
Die GPSR sieht keine direkten Sanktionen für Verstöße vor, sondern überlässt es den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, entsprechende Regelungen zu erlassen. Diese müssen sicherstellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Sanktionen im deutschen Recht
In Deutschland wird die Umsetzung der Sanktionen über das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfolgen, das sich jedoch noch im Entwurfsstadium befindet (Stand 11. Oktober 2024). Der Gesetzentwurf sieht Geldbußen zwischen 10.000 und 100.000 Euro vor, je nach Schwere des Verstoßes.
Wahrscheinlichkeit von Geldbußen
Aktuell wird geschätzt, dass Geldbußen für Verstöße gegen die Online-Kennzeichnungspflichten der GPSR eher unwahrscheinlich sind. In der Vergangenheit wurden solche Verstöße selten verfolgt, da die zuständigen Behörden oft nicht über ausreichende Mittel verfügen. Verstöße, die die Sicherheit der Produkte gefährden, könnten hingegen ernster geahndet werden.
Abmahnungen wegen GPSR-Verstößen
Es besteht die Möglichkeit, dass Händler bei Verstößen gegen die GPSR abgemahnt werden können, auch wenn die GPSR selbst keine Regelung dafür enthält. In Deutschland könnten Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen unter Berufung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen, wenn die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden.
Erwartungen an Abmahnungen
Es wird jedoch nicht erwartet, dass es nach dem Inkrafttreten der GPSR zu einer massiven Abmahnwelle kommt, da viele Vorschriften unklar formuliert sind und potenzielle Abmahner nicht sicher sein können, ob die konkrete Umsetzung rechtskonform ist. Zudem gelten die Informationspflichten nach der GPSR nur für neue Produkte, die nach dem Stichtag in der EU in Verkehr gebracht werden, was die Abmahnbarkeit für viele bestehende Produkte einschränkt.
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/produktsicherheitsverordnung-gpsr-umsetzung-kaum-sanktionen.html
Fazit
Die Implementierung der General Product Safety Regulation (GPSR) in einem Shopware 6 Shop ist ein entscheidender Schritt zur Gewährleistung der Produktsicherheit und zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Durch die sorgfältige Integration umfassender Produktinformationen, die strikte Befolgung von Kennzeichnungspflichten und die kontinuierliche Überwachung von Kundenfeedback können Händler nicht nur die Sicherheit ihrer Produkte erheblich verbessern, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher stärken.
Die Nutzung der vielfältigen Funktionen und Plugins von Shopware 6 erleichtert den Händlern die Umsetzung dieser komplexen Anforderungen erheblich. Sie ermöglicht eine effiziente und systematische Verwaltung von Sicherheitsinformationen, Warnhinweisen und Herstellerangaben. Dadurch wird der administrative Aufwand reduziert und gleichzeitig die Genauigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen sichergestellt.
Eine gewissenhafte Umsetzung der GPSR bietet Händlern mehrere Vorteile: Zum einen minimieren sie potenzielle rechtliche Risiken und Haftungsfälle. Zum anderen positionieren sie sich als verantwortungsbewusste Akteure im Markt, was langfristig zu einer Steigerung der Kundenzufriedenheit und -loyalität führen kann. Die transparente Kommunikation von Produktsicherheitsinformationen fördert zudem das Vertrauen der Verbraucher und kann sich positiv auf die Kaufentscheidung auswirken.
Letztendlich ist die Einhaltung der GPSR nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch eine Chance für Händler, sich durch vorbildliche Produktsicherheit und Transparenz von Wettbewerbern abzuheben. In einer Zeit, in der Verbraucher zunehmend Wert auf Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit legen, kann die konsequente Umsetzung der GPSR zu einem wichtigen Differenzierungsmerkmal und Wettbewerbsvorteil werden.
Auch für Unternehmen aus Nicht-EU-Länder wie Schweiz oder Norwegen, die in die EU exportieren, gilt, dass sie die GPSR-Anforderungen erfüllen müssen, um weiterhin Zugang zum EU-Markt zu haben und Handelsbarrieren vermeiden.
Quellen:
- https://www.it-recht-kanzlei.de/produktsicherheitsverordnung-gpsr-umsetzung-kaum-sanktionen.html
- https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2023.135.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2023%3A135%3ATOC
- https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
- https://www.anwalt.de/rechtstipps/produktsicherheitsverordnung-gpsr-was-sie-ab-dezember-2024-beachten-muessen-232550.html
- https://store.shopware.com/de/acris50386951088m/gpsr-produktsicherheitsverordnung-professional.html?srsltid=AfmBOopsW0APjqlAB0zbjelwxI2lBWhF4O5TFuZggKx9vBS69hg_b98o
- https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/gpsr-chargennummer-online-shop-angegeben-werden
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